23. März 2026
Die schweizerische Gesetzgebung verlangt bei «begründeter Besorgnis» einer Überschuldung die Erstellung eines Zwischenabschlusses – unabhängig vom Ende des Zyklus eines Geschäftsjahres. Dies kann, gerade bei sich in der Aufbauphase befindlichen Start-ups, die betroffenen Unternehmen dazu verleiten, durch «kreative» Massnahmen im Accounting mögliche negative Folgen einer Überschuldung zu kaschieren.
Im Falle einer begründeten Besorgnis einer Überschuldung verlangt Art. 725b OR die Erstellung eines Zwischenabschlusses, je zu Fortführungs- und Liquidationswerten. Sofern beide Abschlüsse eine Überschuldung zeigen, d.h. das Fremdkapital grösser als die Aktiven ist, muss der Richter benachrichtigt werden, oder, wie umgangssprachlich häufig formuliert, «die Bilanz deponiert werden». Diese Pflicht gilt jederzeit und beruht nicht nur auf einem Bauchgefühl, sondern auf betriebswirtschaftlich fundierten Daten und unternehmerischen Schätzungen.
Der Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist häufig begleitet von
Sobald die Erkenntnis reift, dass es «eng» werden könnte, besteht die nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass die betroffenen Unternehmen das Problem nicht an der Wurzel packen, sondern Anpassungen in ihrem Rechnungswesen vornehmen, die aus rechtlicher Sicht heikel sind. Sie begeben sich in den Bereich der Bilanzmanipulation.
In der Rechnungslegung stellt die Aktivierung von Aufwand eine Form der Bilanzmanipulation dar, bei der laufende Kosten unzulässigerweise als Vermögenswerte in der Bilanz ausgewiesen werden. Während «echte» Investitionen nach ihrer Ersterfassung über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden (und damit die Belastung auf die Zukunft verteilt wird), müssen administrative Kosten periodengerecht als direkter Aufwand die Erfolgsrechnung vollumfänglich im Jahre der Verursachung belasten. Solche Aufwendungen stellen keine Vermögenswerte im Sinne von Art. 959a OR dar, da sie keinen zukünftigen Nutzen verschaffen. Betroffen von solchen Buchungen sind allgemeine und administrative Aufwendungen (z. B. Gehälter der Verwaltung, Mietaufwendungen oder Kosten für IT), die nicht als Aufwand gebucht werden, sondern zu den Herstellungskosten von Vorräten oder Anlagen dazugerechnet werden. Das Risiko einer möglichen Überschuldung kann reduziert werden, indem das Total der Aktiven vergrössert, anstelle dass ein gewinnreduzierender Aufwand erfasst wird. Dasselbe gilt insbesondere auch für die Entwicklung neuer Produkte. Viele Start-ups investieren massiv in die Entwicklung ihres Produkts und der damit verbundenen Dienstleistungen. Anstatt diese Kosten sofort als Aufwand in der Erfolgsrechnung zu verbuchen (was den Verlust erhöhen, resp. das Eigenkapital damit belasten würde), können sie versucht sein, diese Entwicklungskosten unter bestimmten Bedingungen als immaterielle Vermögenswerte in der Bilanz zu aktivieren, obwohl ein zukünftiger Nutzen aus solchen Vermögenswerten mehr als nur fraglich sein dürfte.
Der Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung verlangt, dass Aufwendungen in der Periode erfasst werden, in der sie anfallen. Eine künstliche «Platzierung» in der Bilanz verstösst unter anderem gegen Art. 958b OR (Grundsätze der zeitlichen und sachlichen Abgrenzung) und kann deliktischen Charakter annehmen, resp. als Urkundenfälschung strafrechtlich relevant werden (Art. 251 StGB) und eine Bilanzfälschung darstellen. Auch besteht die Möglichkeit, dass Verwaltungsräte und die Geschäftsleitung bei Schäden, die durch solche Manipulationen entstehen (z. B. gegenüber anderen Gläubigern), nach Art. 754 OR persönlich haftbar gemacht werden können.
In dieses Umfeld sind Buchungen zu klassieren, die zur Erfassung von fiktiven oder stark überbewerteten Aktiven führen wie zum Beispiel die fehlerhafte Erfassung und Bewertung von Vorräten. Oder vorhandene Aktiven werden mit zu wenig kritischer Reflexion beurteilt, wie dies nicht selten bei aktivierten Darlehen an Angehörige des Start-ups vorkommt, bei denen die Rückzahlungsfähigkeit kaum gewährleistet ist, resp. bei denen die Grundsätze eines Drittvergleichs nicht eingehalten werden können.
Kurz vor dem Ende des Geschäftsjahres werden gezielt Massnahmen ergriffen, um die Liquiditätskennzahlen zu schönen:
Dabei wird vor allem dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bilanz «nur» eine Stichtagsbetrachtung ist und damit besonders anfällig auf solche Effekte ist.
Die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Buchführung und Rechnungslegung ist nicht einfach nur eine Gefälligkeit, sondern Pflicht. Fehlerhafte Buchführung und Rechnungslegung können dazu führen, dass die Verantwortlichen strafrechtlich belangt werden. Solche Verfahren verunmöglichen es, ein Start-up weiterhin erfolgreich zu führen und behindern die Aufnahme anderer/weiterer wirtschaftlicher Aktivitäten. Wenn das Risiko einer Überschuldung besteht, so ist das Instrument des Rangrücktritts häufig von Bedeutung: Sofern sich ausreichend Kapitalgeber finden lassen, die (temporär) auf die Amortisation der Schulden und deren Verzinsung verzichten, wird zwar nicht die Überschuldung beseitigt, aber deren Folgen werden (temporär) sistiert. Die so gewonnenen Zeitfenster können dazu eingesetzt werden, Wege zu suchen, um das Unternehmen wieder flott zu machen resp. die Eigenfinanzierung zu stärken, um die mittel- bis langfristige Überlebensfähigkeit sicher zu stellen. Sehr zu empfehlen ist auch, trotz entsprechender Kosten, Expertisen von Treuhandfachpersonen oder Revisionsstellen zu nutzen und auf das (zu) populäre Opting Out zu verzichten.
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