7. September 2026
Governance, Risk & Compliance,
Seit dem 1. September 2025 besteht für Schweizer Unternehmen mit Bezug zum Vereinigten Königreich ein neues strafrechtliches Haftungsrisiko: Sie können für Betrug durch Mitarbeitende und andere verbundene Personen verantwortlich werden. Um sich zu exkulpieren, müssen Unternehmen über ein wirksames Präventionsdispositiv gegen Betrug zum Vorteil des Unternehmens verfügen.
von Pascale Köster und Julia Aeschbacher
Seit dem 1. September 2025 besteht für Schweizer Unternehmen mit Bezug zum Vereinigten Königreich ein neues strafrechtliches Haftungsrisiko: Nach dem Failure to Prevent Fraud-Tatbestand (FTP-Tatbestand) können Organisationen einer bestimmten Grösse für erfasste Betrugstaten ihrer Mitarbeitenden, Beauftragten und anderer mit ihnen verbundener Personen verantwortlich werden, wenn die Tat zugunsten des Unternehmens oder bestimmter Kunden begangen wird.
Die Einführung des FTP-Tatbestands fügt sich in den europaweiten Trend ein, Unternehmen verstärkt für unzureichende organisatorische Massnahmen zur Verhinderung von Wirtschaftskriminalität zur Verantwortung zu ziehen (siehe dazu auch unseren Beitrag zur neuen Anti-Korruptions-Taskforce zwischen UK, Frankreich und der Schweiz).
Nach der im Common Law entwickelten Identification Doctrine konnte das betrügerische Verhalten einer natürlichen Person einem Unternehmen grundsätzlich nur zugerechnet werden, wenn diese Person als massgeblicher Entscheidungsträger (vergleichbar mit einem Organ nach Schweizer Recht), also als directing mind and will anzusehen war.
Bei grossen, komplex organisierten Unternehmen war dieser Nachweis oft kaum zu erbringen. Die daraus entstehenden Strafbarkeitslücken verminderten zugleich den Anreiz, klare Verantwortlichkeiten und wirksame Compliance-Strukturen zu schaffen.
Der Economic Crime and Corporate Transparency Act 2023 (ECCTA 2023) erweiterte daher zunächst die Zurechnung bestimmter Wirtschaftsstraftaten auf Handlungen von leitenden Angestellten bzw. Führungskräften (senior managers) innerhalb ihres tatsächlichen oder scheinbaren Zuständigkeitsbereichs. Ergänzend schuf Section 199 ECCTA 2023 den FTP-Tatbestand.
Der FTP-Tatbestand richtet sich an Unternehmen einer bestimmten Grösse, sog. large organisations. Erforderlich ist, dass das Unternehmen im Geschäftsjahr vor der Anlasstat mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte erreicht hat:
Bemerkenswert ist, dass in einem Konzernverhältnis bei der Muttergesellschaft (parent undertaking) für die Berechnung der Schwellenwerte auf die konsolidierten Werte der Unternehmensgruppe abzustellen ist.
Die möglichen Anlasstaten werden in Schedule13 ECCTA 2023 genannt. Die Tat muss von einer associated person im Rahmen dieser Funktion und in der Absicht begangen werden, das Unternehmen zu begünstigen (outward fraud). Zu den associated persons zählen insbesondere Mitarbeitende, Beauftragte und andere Personen, die Dienstleistungen für oder im Namen des Unternehmens erbringen; unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Tochtergesellschaften und deren Mitarbeitende erfasst.
Der FTP-Tatbestand kann Schweizer Unternehmen auch ohne Sitz oder Niederlassung im Vereinigten Königreich erfassen. Erforderlich ist ein hinreichender Bezug der Anlasstat zum Vereinigten Königreich, etwa weil dort eine Teilhandlung vorgenommen wurde oder ein Vermögensgewinn oder -verlust eingetreten ist. Unter den Voraussetzungen von Section 199(2) ECCTA 2023 kann zudem eine Schweizer Tochtergesellschaft erfasst werden, obwohl sie selbst die Schwellenwerte einer large organisation nicht erreicht.
Bei einer Verurteilung droht eine betragsmässig unbeschränkte Geldstrafe (unlimited fine).
Das Unternehmen kann sich exkulpieren, wenn es nachweist, dass zum Zeitpunkt der Anlasstat angemessene Verfahren zur Prävention der Straftat bestanden haben. Die Angemessenheit richtet sich insbes. nach Branche, geografischer Tätigkeit, Grösse und Komplexität des Unternehmens sowie dessen Einfluss auf die jeweiligen associated persons.
Die Guidance des Home Office konkretisiert die Anforderungen anhand allgemein anerkannter Compliance-Grundsätze. Im Zentrum steht eine dynamische, dokumentierte und regelmässig aktualisierte Risikoanalyse. Diese muss insbesondere mögliche Anlasstaten, exponierte Geschäftsbereiche, relevante associated persons, potenzielle Begünstigte und Opfer sowie betrugsfördernde Anreize (wie etwa Verkaufsdruck, Bonusmodelle oder unrealistische Zielvorgaben) erfassen. Einzubeziehen sind zudem Drittparteienbeziehungen, Finanzkontrollen sowie Whistleblowing und interne Untersuchungsprozesse.
Erkenntnisse aus Monitoring, internen Untersuchungen und relevanten Branchenentwicklungen sind fortlaufend in das Präventionsprogramm zu überführen. Risikoakzeptanzen und der begründete Verzicht auf einzelne Massnahmen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Der FTP-Tatbestand weist funktionale Parallelen zu Art. 102 Abs. 2 StGB auf: Beide Bestimmungen begründen eine originäre, neben die Strafbarkeit der natürlichen Person tretende Unternehmensverantwortlichkeit (direct corporate liability) für unzureichende Präventionsmassnahmen. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch bei der Beweislast. Während unter Art. 102 Abs. 2 StGB die Strafverfolgungsbehörde den Organisationsmangel nachweisen muss, muss das Unternehmen beim FTP-Tatbestand darlegen, dass angemessene Präventionsverfahren bestanden oder vernünftigerweise nicht erwartet werden konnten.
Für Schweizer Unternehmen mit UK-Bezug bedeutet dies einen zweifachen Perspektivenwechsel: Erstens liegt es am Unternehmen, die Angemessenheit seines Präventionsprogramms nachzuweisen. Die getroffenen Massnahmen müssen daher wirksam umgesetzt, dokumentiert und regelmässig überprüft werden. Zweitens darf sich die Betrugsprävention nicht auf Betrug zum Nachteil des Unternehmens (inward fraud) beschränken, sondern muss auch outward fraud zugunsten des Unternehmens oder bestimmter Kunden erfassen. Bestehende Compliance-, AML- oder Anti-Korruptionsprogramme werden diesen Risiken ohne gezielte Überprüfung und Anpassung regelmässig nicht vollständig gerecht.
Neben einer unbeschränkten Geldstrafe drohen Reputationsschäden sowie regulatorische und geschäftliche Konsequenzen auf dem britischen Markt. Schweizer Unternehmen mit UK-Bezug sollten ihre Risikoanalysen und Kontrollsysteme daher gezielt auf relevante Betrugsszenarien, associated persons und mögliche UK-Anknüpfungspunkte ausrichten.
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