19. Oktober 2026

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15 Jahre Whistleblowing bei der EFK: Erfolgsfaktoren wirksamer Meldestellen

Whistleblowing ist ein Frühwarnsystem gegen Betrug, Korruption und Fehlentwicklungen. Es wirkt jedoch nur, wenn Hinweisgebende der Meldestelle vertrauen können. Mit mehr als 15 Jahren Erfahrung zeigt die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), wie sich Schutz, professionelle Bearbeitung und Aufsichtspraxis wirksam verbinden lassen. Was funktioniert in der Praxis – und was können andere Meldestellen daraus lernen?

15 Jahre Whistleblowing bei der EFK: Erfolgsfaktoren wirksamer Meldestellen

von Eric-Serge Jeannet 

Stellen Sie sich vor: Sie beobachten an Ihrem Arbeitsplatz ein Verhalten, das der Integrität, der Rechtsstaatlichkeit oder dem sorgfältigen Umgang mit öffentlichen Mitteln widerspricht. Sie möchten handeln, befürchten aber einen Loyalitätskonflikt, Ausgrenzung oder Nachteile für Ihre berufliche Laufbahn. Gerade in solchen Situationen sind unabhängige, sichere und glaubwürdige Meldestellen entscheidend.

Die EFK führt seit über fünfzehn Jahren die Whistleblowing-Meldestelle des Bundes. Sie bietet Hinweisgebenden die Möglichkeit, Delikte und Unregelmässigkeiten vertraulich und anonym zu melden. Damit können Probleme früh erkannt werden, ohne dass Mitarbeitende ihre Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber verletzen oder sich unnötigen Risiken aussetzen. Die Erfahrung der EFK zeigt: Viele Personen sind bereit, Missstände zu melden, wenn sie darauf vertrauen können, dass ihre Identität geschützt wird, ihre Meldung professionell behandelt wird und daraus konkrete Massnahmen entstehen können.

Neue gesetzliche Vorschriften ab 1. Januar 2027

Diese Rolle der Meldestelle wird durch aktuelle rechtliche und organisatorische Entwicklungen zusätzlich gestärkt. Seit dem 1. Oktober 2024 ist die Meldestelle der EFK im Verhaltenskodex der Bundesverwaltung ausdrücklich erwähnt. Per 1. Januar 2027 wird sie mit dem neuen Artikel 10a des Finanzkontrollgesetzes (FKG) umfassender gesetzlich verankert. Der Auftrag der EFK war bisher vor allem im Bundespersonalgesetz geregelt. In der Praxis erhält sie jedoch seit Jahren auch Hinweise von Lieferanten, Beauftragten, Bürgerinnen und Bürgern oder Angestellten anderer Organisationen und bearbeitet dabei teils besonders schützenswerte Personendaten.

Artikel 10a FKG schafft hierfür eine eigenständige Rechtsgrundlage. Er regelt insbesondere die Entgegennahme von Meldungen und Anzeigen, den Betrieb der Meldestelle, die Bearbeitung auch besonders schützenswerter Daten sowie die Weitergabe von Informationen an andere Behörden. Die bisherige, in der Praxis bewährte digitale Meldeplattform erhält damit ebenfalls eine gesetzliche Grundlage.

Damit werden die bisherige Praxis, die langjährigen Erfahrungen und die organisatorischen Grundsätze der EFK ausdrücklich ins Recht überführt.

Gleichzeitig bestätigt der revidierte Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes (BPG) die EFK als zentrale Meldestelle für die Bundesverwaltung. Eine Ausnahme besteht weiterhin für Angestellte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bei Meldungen mit Bezug zum Ausland. Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Meldestellen ist etabliert; insbesondere das EDA verfügt über langjährige Erfahrung bei der Entdeckung und Behandlung von Betrugs- und Korruptionsfällen in der Entwicklungszusammenarbeit. Gestützt auf die Erkenntnisse aus solchen Fällen kann die EFK risikobasiert Einzelfälle gezielt selbst untersuchen (siehe dazu PA 22200).

Ein wichtiger Fortschritt betrifft den Schutz der Hinweisgebenden. Bisher bestand Unsicherheit, ob im Rahmen von Gesuchen nach dem Öffentlichkeitsgesetz Einsicht in Meldungen an die EFK verlangt werden kann. Der revidierte Artikel 22a BPG schafft hier Klarheit: Das Interesse am Schutz der Privatsphäre der meldenden Person erhält Vorrang. Zusammen mit den neuen Regeln zur Datenbearbeitung (Art. 10a FKG) erhöht dies die Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen in die Meldestelle.

Die Melde-Hemmschwelle muss reduziert werden

Ob jemand ein Delikt oder eine Unregelmässigkeit meldet, hängt nicht nur von Gesetzen ab. Entscheidend sind auch gesellschaftliche Vorstellungen, die Organisationskultur und die Frage, ob eine Verwaltungseinheit eine offene Speak-up- und Fehlerkultur lebt. Whistleblowing ist in der Schweiz zwar längst angekommen, ist aber teilweise weiterhin mit dem Vorwurf des «Nestbeschmutzens» verbunden.

Hinweisgebende sind eher bereit, Beobachtungen zu melden, wenn sie mit Verständnis und Offenheit rechnen können und wenn ihre Meldung ernst genommen, sorgfältig geprüft und nicht gegen sie verwendet wird. Mitarbeitende müssen wissen, wann eine Meldepflicht oder ein Melderecht besteht, welche Arten von Sachverhalten gemeldet werden können, wie eine Meldung bearbeitet wird und welche Schutzmechanismen gelten.

Die EFK investiert deshalb kontinuierlich in Information und Sensibilisierung, in ihrem Jahresbericht, an Medienkonferenzen, in Artikeln, an Veranstaltungen sowie mit Studien und Videos. Diese proaktive Aufklärung ist wichtig, damit Whistleblowing als Beitrag zur Integrität der öffentlichen Verwaltung verstanden wird. Die Erfahrungen der EFK decken sich mit wissenschaftlichen Erkenntnissen: Meldesysteme wirken besser, wenn sie bekannt, einfach zugänglich, unabhängig und vertrauenswürdig sind.

Seit 2017 betreibt die EFK eine digitale Meldeplattform, die es Hinweisgebenden erlaubt, anonym zu bleiben und trotzdem mit der Meldestelle zu kommunizieren. Das ist für die Fallbearbeitung zentral, weil viele Meldungen erst durch Rückfragen präzisiert werden können. Vier von fünf Meldungen bei der EFK erfolgen anonym. Die Plattform wird regelmässig sicherheitstechnisch überprüft und wird im Herbst 2026 neu in einem benutzerfreundlicheren Layout aufgeschaltet.

Auch externe Personen wie Steuerzahlende, Lieferanten oder andere Interessengruppen nutzen die Meldestelle. Alle haben ein legitimes Interesse daran, dass öffentliche Mittel sparsam, effizient und wirksam eingesetzt werden und dass Betrug, Korruption oder Unregelmässigkeiten verhindert werden.

Professionelle Bearbeitung schafft Wirkung

Vertrauen entsteht durch verlässliche Prozesse. Die EFK bearbeitet Meldungen systematisch. Nach Eingang einer Meldung werden Relevanz, Bedeutung und Dringlichkeit beurteilt. Anschliessend wird entschieden, ob zusätzliche Informationen eingeholt, interne Abklärungen vorgenommen, eine Prüfung geplant oder die Meldung für die Risikoanalyse verwendet wird. Dabei wird den Hinweisgebenden nicht offengelegt, welche konkreten Massnahmen eingeleitet werden. Dies schützt sowohl die Fallbearbeitung als auch die meldende Person und verhindert, dass Untersuchungen oder Prüfungen beeinträchtigt werden.

Ein besonderer Vorteil besteht darin, dass die Meldestelle bei einer professionellen Aufsichtsbehörde angesiedelt ist. Die EFK verfügt über breite Prüfkompetenzen, fachliches Know-how und Erfahrung in der Beurteilung von Risiken, Prozessen, Governance-Fragen und der Verwendung öffentlicher Mittel. Hinweise können dadurch objektiviert, mit anderen Informationen abgeglichen und in die Aufsichtstätigkeit integriert werden.

Für Hinweisgebende ist dies entscheidend. Ihre Beobachtungen bleiben nicht folgenlos, sondern können zu wirksamen Veränderungen beitragen. Die Rückmeldungen an die Meldestelle zeigen, dass Vertrauen häufig im Verlauf des Kontakts wächst.

Die Zahlen verdeutlichen die Wirkung. Nach Triage und Analyse können rund zwei von drei Meldungen für Risikoanalysen genutzt werden oder führen zu einer Prüfung. Whistleblowing stärkt die Fähigkeit der Aufsicht, Risiken frühzeitig zu erkennen, Prioritäten zu setzen und dort genauer hinzuschauen, wo Fehlentwicklungen möglich sind.

Konkrete Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis der EFK

Die praktische Erfahrung der EFK zeigt, dass Meldungen auf mehreren Ebenen Mehrwert schaffen.

Erstens können sie auf Risiken in Organisationen und Führungsstrukturen hinweisen. Ein Beispiel ist der Prüfbericht zur Umsetzung einer neuen Strategie beim Institut für Metrologie. Er zeigt, wie wichtig klare Kommunikation, nachvollziehbare Zuständigkeiten und ein sorgfältiges Changemanagement sind.

Zweitens können Meldungen zur Korrektur konkreter Fehlentwicklungen beitragen. Dies zeigen die Prüfungen zu RUAG MRO, etwa zur Beschaffung von Leopard-Panzern, zur Lagerverwaltung sowie zur Unternehmensführung und -steuerung. Die Berichte machten Verantwortlichkeiten des Eigners und des Verwaltungsrates sichtbar und forderten dringliche Massnahmen. Die Prüfungen leisteten auch einen Beitrag zur Stärkung der Governance, der Transparenz und der Steuerung.

Drittens können Hinweise helfen, finanzielle Schäden und Reputationsrisiken zu begrenzen. Ein Beispiel ist die Prüfung eines durch das EDA finanzierten Mikrokreditprojekts in einem Entwicklungsland. Die EFK deckte Schwächen bei den eingesetzten Instrumenten und den beauftragten Stellen auf, klärte Rollen und Sachverhalte und empfahl Massnahmen, um ähnliche Risiken bei neuen Finanzierungsmethoden künftig zu vermeiden.

Diese Erfahrungen machen deutlich: Whistleblowing ist kein Selbstzweck. Eine Meldung kann Ausgangspunkt für Prüfungen, vertiefte Analysen, Empfehlungen und organisatorische Verbesserungen sein. Dadurch entsteht ein konkreter Nutzen für die Verwaltung und für die Öffentlichkeit.

Whistleblowing wirkt durch Best Practice

Nach mehr als fünfzehn Jahren Erfahrung lässt sich festhalten, dass Whistleblowing wirkt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Hinweisgebenden müssen geschützt sein, die Meldungen müssen professionell bearbeitet werden und die Ergebnisse müssen zu konkreten Verbesserungen beitragen können. Ein Meldesystem ist mehr ist als eine technische Plattform. Entscheidend ist die gesamte Architektur dahinter: Zuständigkeiten, Unabhängigkeit, Datenschutz, Kommunikation, Triage und die Fähigkeit, aus Informationen Konsequenzen zu ziehen. Der neue Artikel 10a FKG schafft dafür ab 2027 eine klarere rechtliche Grundlage.

Damit wird Whistleblowing zu einem wirksamen Frühwarnsystem für die öffentliche Verwaltung. Es hilft, Fehlentwicklungen früh zu erkennen, finanzielle Schäden zu vermeiden, Verantwortlichkeiten zu klären und die Integrität staatlicher Institutionen zu stärken. Davon profitiert die gesamte Gesellschaft.

Vertiefende Literatur:

Autor: Eric-Serge Jeannet 

Eric-Serge Jeannet ist Stellvertretender Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) und Leiter der Fachbereiche sowie Leiter der Whistleblowing-Stelle der Bundesverwaltung. Certified Internal Auditor (CIA) und zugelassener Revisionsexperte.

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