21. März 2022

Corporate Crime,

Cybercrime,

Geldwäsche,

Wirtschaftskriminalistik

Der Sport im Sog der Wirtschaftskriminalität

Der Sport im Sog der Wirtschaftskriminalität

Von Dr. Claudia V. Brunner

Die ersten wirtschaftskriminellen Machenschaften im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen traten bereits in der Antike auf. Keine Sportart sowie kein Land sind davon ausgenommen. Welche Möglichkeiten bestehen heute, um diese «Unsportlichkeit» zu bekämpfen?

Der Sport ist beim grössten Teil der Bevölkerung mit positiven Assoziationen verbunden. Doch wie in jedem anderen Wirtschaftszweig besteht auch hier die Gefahr von Missbrauch und Korruption. Zu denken ist dabei an die Vergabe von bestimmten Sportereignissen, aber auch an illegale Sportwetten, den Bereich der Sportlogistik, wie beispielsweise der Verkauf von Übertragungsrechten, oder an manipulierte Spiele.

Attraktivität für das organisierte Verbrechen

Je mehr Geld im Spiel ist, desto grösser ist das Risiko von unrechtmässigen Handlungen. Die Sportbranche setzt jährlich Millionen von Dollar um, weshalb die Gefahr von Missbräuchen inhärent ist. Hinzu kommt, dass bei Sportveranstaltungen häufig gemeinnützige und steuerbefreite Organisationen involviert sind, deren Risiko für Geldwäscherei und Steuerhinterziehung als besonders hoch einzustufen ist. Aufgrund der geographischen Lage, den qualifizierten Arbeitskräften, der politischen Stabilität, der Neutralität sowie der attraktiven Steuerpolitik haben ausserdem zahlreiche, auch internationale Sportverbände ihren Sitz in der Schweiz. Bei diesen kommt verschärfend hinzu, dass die Mehrheit der Verbände und Vereine keine Revisionsstelle haben und demnach nicht durch Dritte kontrolliert werden. Die Revisionspflicht eines Verbandes knüpft in der Schweiz einzig an seine Grösse an und lässt seine wirtschaftliche Tätigkeit vollständig ausser Acht. Eine ordentliche Revision ist demnach lediglich bei wirtschaftlich bedeutsamen Grossvereinen erforderlich. Darüber hinaus ist die Sportbranche aufgrund der zunehmenden Globalisierung, Professionalisierung sowie den stetig wachsenden Umsätzen auch für das organisierte Verbrechen attraktiv geworden. Einzig mit illegalen Sportwetten werden gemäss dem Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) weltweit jährlich 1.7 Billionen Dollar erwirtschaftet. Aufgrund der stets wachsenden Zahl an Vorfällen ist unschwer zu erkennen, dass die Selbstregulierungen der Sportverbände nicht ausreichen, um die Problematik angemessen anzugehen. Folglich stellt sich die Frage, welche Massnahmen getroffen werden können, um dem entgegenzuwirken.

Schutz von Whistleblowern

Bestehende Missstände – sei dies im Sport, aber auch in weiteren Wirtschaftszweigen – werden nicht selten durch Whistleblower an die Öffentlichkeit gebracht. Kann eine Verbesserung der Situation nicht auf andere Weise bewirkt werden, stellt dies oftmals der einzige Weg dar, um einen Missstand zu beheben. Am Beispiel der Sportwetten lässt sich dies anschaulich darstellen. Der Zugang zu den Sportwetten konnte in den vergangenen Jahren aufgrund der Digitalisierung global erschlossen werden. Das Glücksspiel ist demnach nicht länger davon abhängig, ob es in dem Land zulässig ist, welches den Wettbewerb ausübt. Dank moderner Technologien lässt sich die Plattform ohne weiteres in einem Land betreiben, das mit dem Spiel in keiner Verbindung steht. Dadurch wird deren Entdeckung erheblich erschwert. Nicht selten werden diese illegalen Handlungen einzig durch die am Spiel teilnehmenden Akteure und somit durch Whistleblower bekannt gemacht. Bei einer solchen Meldung steht die Person allerdings vor zahlreichen Herausforderungen. Oftmals braucht es einiges an Geschick, um den Vergeltungsmassnahmen der kriminellen Organisationen zu entkommen. Entmutigungen und Bestrafungen sind keine Seltenheit. Daher ist es zwingend erforderlich, die Whistleblower mit Kanälen, über die illegale Wettplattformen, Bestechungshandlungen oder weitere Rechtsverstösse anonym gemeldet werden können, ausreichend zu schützen.

Internationale Zusammenarbeit

Um der Manipulation von Sportwettbewerben und den damit einhergehenden illegalen Wettgewinnen entgegenzuwirken, wurde vom Europarat an der Sportministerkonferenz in Magglingen im Jahr 2014, auf Initiative der Schweiz, eine Konvention gegen die Manipulation von Sportwettbewerben ausgearbeitet. Diese zielt, unter anderem, auf die Förderung der länderübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen sowie den Behörden ab, denen bei der Bekämpfung der Wettkampfmanipulation eine Bedeutung zukommt. So haben sich die ratifizierenden Nationen verpflichtet, griffige Strafnormen zu erlassen sowie gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. Mit dem Erlass des Geldspielgesetzes wurde die Konvention in der Schweiz umgesetzt. Insbesondere bei der Bekämpfung von kriminellen Organisationen trägt eine möglichst reibungslose, grenzüberschreitende Zusammenarbeit wesentlich zum Erfolg einer durchgeführten Ermittlungshandlung bei.

Zur Verfügung stellen von Ressourcen

Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität wird in der Sportbranche, wie auch in vielen anderen Wirtschaftszweigen, nicht als vorrangig eingestuft. Dies gilt sowohl für die Sportorganisationen wie auch für diverse Strafverfolgungsbehörden. Darüber hinaus ist der gesetzgeberische Rahmen in vielen Ländern schwach. Die Verlockung für Kriminelle, dies zu ihrem finanziellen Vorteil auszunutzen, ist demnach gross. Dem kann einzig mit dem Einsatz von ausreichenden Ressourcen sowohl auf staatlicher wie auch auf privater Ebene begegnet werden. Diese sind nicht nur in den Erlass von griffigen Strafnormen, der Gewährleistung von funktionierenden Strafverfolgungsbehörden sowie in Präventionsarbeiten zu stecken, sondern sollten auch für die gewinnbringende Zusammenarbeit von Behörden und (internationalen) Sportorganisationen genutzt werden. Ein Beispiel für eine solche Zusammenarbeit stellt der «Global Report on Corruption in Sport» dar. Er wurde vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Vorfeld der UN-Korruptionsbekämpfungskonferenz erlassen und von 189 Vertragsstaaten der «UN-Konvention gegen Korruption» (UNCAC) unterstützt.

Situation in der Schweiz

Aufgrund des zunehmenden Drucks in den vergangenen Jahren hat die Landesregierung verschiedentlich versucht, die bestehenden Schwierigkeiten anzugehen sowie insbesondere die Aufsicht über die Sportverbände zu verbessern. Dies führte dazu, dass im Jahr 2016 das revidierte Korruptionsstrafrecht in Kraft gesetzt wurde. Das im Jahr 2008 von der Regierung vorgeschlagene Whistleblower-Gesetz wurde hingegen – nach langem politischem Hin und Her – im Frühling 2020 vom Nationalrat abgelehnt. Eine Revision des Status der Organisationen, die im Schweizer Recht als Non-Profit-Organisationen gelten, lehnte der Bundesrat ab. Er begründete dies damit, dass die geltenden Bilanzrichtlinien strenge Vorgaben enthalten und kein Grund ersichtlich ist, weshalb die kommerziellen Aktivitäten der Verbände von den regulatorischen zu trennen sind. Inwiefern die Sportverbände ihrer Verantwortung nachkommen und entsprechende Selbstregulierungsnormen erlassen, dürfte spätestens dann ersichtlich sein, wenn allfällige Vorfälle die bestehenden Mängel aufzeigen. In der Zwischenzeit lässt sich einzig mit entsprechender Präventionsarbeit darauf hinwirken, dass die Führungen der (internationalen) Sportverbänden verbessern.

Autorin: Dr. Claudia V. Brunner

Rechtsanwältin Dr. Claudia V. Brunner ist verantwortlich für den Themenbereich Wirtschaftskriminalistik, Dozentin und Projektleiterin am Institut für Finanzdienstleistungen Zug der Hochschule Luzern sowie Partnerin bei Jositsch Brunner Rechtsanwälte. Sie verfügt über weitreichende Erfahrungen im Bereich Wirtschaftskriminalität, Compliance und Wirtschaftsstrafrecht. Zudem hat sie bei der BrunnerInvest AG ein Mandat als Vizepräsidentin des Verwaltungsrats inne und ist Vorstandsmitglied der SRO PolyReg.

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