24. September 2018

Corporate Crime

Anlagebetrug 4.0

Anlagebetrug 4.0

Von Michael Kunz

Eine kurze Geschichte zu einem erfolgreichen Geschäftsmodell

Initial Coin Offerings (ICOs) sind das neue Eldorado. Bis Mitte 2018 haben Blockchain-Firmen mit ICOs bereits über 3 Milliarden US-Dollar eingenommen. Allerdings sind 46 Prozent aller ICOs aus dem Jahre 2017 bereits gescheitert. Laut einer amerikanischen Studie sollen sogar über 80 Prozent aller bisherigen ICOs mit einer Marktkapitalisierung von mindestens 50 Millionen US-Dollar betrügerisch gewesen sein. Im Juni und Juli wurden laut NZZ der Londoner Polizei 203 Krypto-Betrugsfälle gemeldet.

Trotzdem boomen ICOs weiterhin. Das Ausmass an strategischer Ignoranz der Investoren ist beängstigend und lässt aufhorchen. Das Phänomen regt zu einem Rückblick auf die Geschichte des Anlagebetruges an.

Charles Ponzi gilt als Begründer des sogenannten Ponzi-Schemes (welches fälschlicherweise als Schneeballsystem bezeichnet wird), dem Anlagebetrug 1.0. Die Täter stellen den Anlegern beim Ponzi-Scheme hohe Renditen auf ihren Anlagen in Aussicht oder versprechen sie sogar verbindlich. Zu Beginn erhalten die Anleger tatsächlich einen Betrag ausbezahlt, jedoch nie eine real erwirtschaftete Rendite. Auch Rückzahlungen der investierten Gelder werden in der Anfangsphase getätigt, um das Vertrauen in das System zu stärken. Sowohl die Amortisationen als auch die Erträge finanzieren die Täter hauptsächlich aus Neugeldern. Sie legen die einbezahlten Gelder der Anleger häufig gar nicht oder nicht erfolgreich an, sondern geben sie für den meist ausschweifenden Lebenswandel der „Börsengenies“, das Marketing und den Vertrieb aus.

Ponzi-Schemes können erstaunlich langlebig sein. In neuerer Zeit sticht Bernie Madoff heraus, der sein Ponzi-Scheme über zehn Jahre lang am Leben halten konnte. Aus strafrechtlicher Sicht relevant ist beim Ponzi-Scheme nicht das Versprechen (zukünftiger) hoher Renditen. Über die Zukunft lässt sich bekanntlich strafrechtlich nicht täuschen, nur über Tatsachen. Die arglistige Täuschung besteht beim Ponzi-Scheme in der Lüge über die angeblich bereits getätigten Anlagen und deren fantastischen Renditen. Die Anleger werden somit über die tatsächliche (fehlende) Anlage der investierten Gelder und die (fiktive) Performance der Anlagen getäuscht.

Wetten auf steigende Gewinne

In einer nächsten Entwicklungsstufe des Anlagebetruges in der Version 2.0 täuschten die Täter nicht über fiktive Anlagen und Performance eines Vermögensverwalters, sondern über zukünftige Werte von Unternehmen. Neue Bewertungsmethoden für Unternehmen wie die Discounted-Cash-Flow-Methode (DCF) führten zu massiv höheren – zukünftigen – Bewertungen für Unternehmen. Der Wert des Unternehmens ergab sich nicht mehr aus der aktuellen Substanz, sondern aus den abdiskontierten Cashflows in der rosigen Zukunft. Um einen möglichst hohen zukünftigen Unternehmenswert zu generieren, musste das Unternehmen steigende Gewinne ausweisen, welche sich in die Zukunft projizieren liessen und letztlich durch die Decken gingen.

Aus strafrechtlicher Sicht sind auch beim Anlagebetrug 2.0 nicht die Zukunftsprognosen zu den steigenden Erträgen problematisch. Die arglistige Täuschung besteht hier ebenfalls in der Lüge über die Basis der Extrapolationen. Der Betrüger fälscht in der Ertragsrechnung des Unternehmens die Ertragszahlen so, dass das Unternehmen steigende Gewinne ausweisen kann. Aufgrund der DCF-Methode kann das Unternehmen im IPO (Initial Public Offering; die Verwechselungsgefahr für ICO ist nicht zufällig) einen zu hohen zukünftigen Ertragswert ausweisen, den Anleger für die Aktien zu zahlen bereit sein. Als Beispiel dient hier der Erfinder des Financial Engineerings in der Schweiz und verurteilte Betrüger Werner K. Rey mit den Gesellschaften Omni Holding AG und Inspectorate AG.

Strafrechtliche Knacknuss

Der Internet-Bubble machte es Anlagebetrügern ab Mitte der 90er-Jahre einfacher. Im Unterschied zum Anlagebetrug 2.0 mussten die Unternehmen der Internet-Economy keine steigenden Gewinne ausweisen. In der «New Economy» reichten sinkende Verluste – verbunden mit einer weiterhin fantastischen Geschichte über das Geschäftsmodell und die zukünftigen Erträge – nun völlig aus. Für solche Firmen wurden an den Börsen sogar neue Marktsegmente eröffnet (sogenannte Neue Märkte). In vielen IPOs an den Neuen Märkten öffneten sich Unternehmen, welche erst wenige Jahre existierten und noch nie einen Franken Gewinn erzielt hatten, dem Publikum. Das 1997 geschaffene Segment an der Frankfurter Börse, an welchem zu Spitzenzeiten 345 Titel kotiert waren, verlor am 3. Juni 2003 das letzte Unternehmen und wurde geschlossen.

Strafrechtlich erwies sich die Aufarbeitung des Anlagebetrugs 3.0 als schwierig. Weil in der New Economy nur noch die Zukunft interessierte, musste über die bescheidenen Erträge und Verluste aus den ersten Geschäftsjahren gar nicht mehr getäuscht werden. Selbst dort, wo die ausgewiesenen Verluste nicht korrekt ausgewiesen worden waren, wurde nicht genau hingeschaut. Die Folgen des Platzens der Internet Bubble waren auch für die Realwirtschaft und grosse, seriöse Unternehmen einschneidend. Selbst 2010 notierten einzelne Blue Chips noch unter den Notierungen von 1998. Für eine systematische strafrechtliche Aufarbeitung des Debakels fehlten die Ressourcen. Als Beispiel für die gemäss der NZZ am Sonntag vom 8 März 2003 grösste Betrugsgeschichte der Schweizer New Economy kann hier die Distefora Holding dienen, auch wenn hier Elemente des Anlagebetrugs 2.0 überwiegen.

Anlagebetrug einfach gemacht

Zum Kinderspiel – im wahrsten Sinne des Wortes – wird der Anlagebetrug in der aktuellen Version 4.0. Für ein ICO braucht es weder ein Unternehmen noch ein Geschäftsmodell. Es reicht ein Blatt Papier, das sogenannte White Paper. Darin erläutern die Promotoren ihre Geschäftsidee. Eine neue Kryptowährung? Dank Ethereum-Plattform und ECR-20-Tokens nichts Einfacheres als das. Die Webseite coinmarketcap.com listet aktuell 1’950 Kryptowährungen auf. Einundfünfzig erreichen bereits eine Marktkapitalisierung von über 100 Millionen Euro. Ein neues Projekt für Datenspeicherung in der Cloud, für welche mit den Tokens aus dem ICO bezahlt werden kann? Kein Problem. Die Idee dafür ist ausreichend, ein Beschrieb des Projekts im White Paper genügt. Der Erlös aus dem ICO wird im besten Fall für die Realisierung des Projekts verwendet.

Aus strafrechtlicher Sicht wird es hier noch schwieriger als beim Anlagebetrug 3.0. Weil ausser der Geschäftsidee beim ICO noch nichts vorhanden sein muss, gibt es auch keine Tatsachen, über welche arglistig getäuscht werden könnte. Über die Zukunft lässt sich hier ungestört und unverschämt täuschen. Mit vielen ICOs wird denn auch bloss heisse Luft verkauft. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Der Anlagebetrug 4.0 wird somit meist strafrechtlich nicht fassbar sein oder gar nicht vorliegen. Strafrechtlich in den Vordergrund rücken könnte deshalb bei ICOs in der Praxis die ungetreue Geschäftsbesorgung oder Veruntreuung infolge zweckwidriger Verwendung der Gelder.

Bei dieser Ausgangslage wundert nicht, welche Art von Protagonisten angezogen werden, vor welchen Anleger geschützt werden sollten. Dies zeigte sich exemplarisch am Projekt «Howeycoins». Howeycoin sollte laut White Paper zu einer Disruption in der globalen Tourismusbranche führen. Wer auf der professionell gestalteten Webseite inklusive «count down timer» auf den Button «invest» klickte, landete auf der Webseite der US-Börsenaufsicht SEC. Dort wurden Anleger auf die Risiken von ICOs aufmerksam gemacht und eine Liste von zu meidenden Verhaltensweisen aufgeführt. Die Aufklärungskampagnen der SEC mit dem gefakten ICO soll weit erfolgreicher gewesen sein als all die sonst üblichen offiziellen Warnungen.


Autor: Michael Kunz

Michael Kunz, Fürsprecher, LL.M., ist Inhaber der Anwaltskanzlei KUNZ COMPLIANCE in Bern. Seit 2001 erbringt er Rechtsberatung für Compliance im Finanzmarktaufsichtsrecht. Zuvor hat er als Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte und anschliessend als wissenschaftlicher Adjunkt bei der Eidg. Bankenkommission in Bern gearbeitet. Er publiziert regelmässig in seinem Fachgebiet und führt auch eigene Weiterbildungsveranstaltungen durch. Lehraufträge nahm er bisher an verschiedenen Instituten, u.a. an der Universität Zürich und am IfFP Institut für Finanzplanung wahr.

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