14. Januar 2019

Wirtschaftskriminalistik

«Eidesstattliche Erklärungen» im Strafverfahren

«Eidesstattliche Erklärungen» im Strafverfahren

Von Susanne Pälmke

Der erfolgreiche Einsatz von «eidesstattlichen Erklärungen» – ein Mittel gegen die antizipierte Beweiswürdigung

Während in unseren Nachbarländern, allen voran in Deutschland, die Verwendung von «eidesstattlichen Erklärungen» für verschiedenste Zwecke anerkannt und üblich ist, sind sie bei uns kaum bekannt. Mit einer «eidesstattlichen Erklärung», auch eidesstattliche Versicherung genannt, erklärt eine Person gegenüber Behörden unter Eid, dass ihre Aussage oder Angabe der Wahrheit entspricht. Eine falsche «eidesstattliche Erklärung» ist strafbar.

Am 25. Oktober 2009 ereignete sich in einer Diskothek in Lenzburg eine Schlägerei unter den Gästen und der Security. Einige Personen wurden verletzt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erklärte unseren Klienten am 20. Februar 2012 mittels Strafbefehl des Raufhandels und der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig, obwohl er bei der Schlägerei nicht anwesend gewesen war.

Auf Einsprache unseres Klienten, gegen diesen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, sprach das Bezirksgericht Lenzburg unseren Klienten am 1. November 2013 erneut schuldig des Raufhandels und nun der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Gegen dieses Urteil erhob unser Klient Berufung.

Das Obergericht des Kantons Aargau sprach unseren Klienten am 25. Februar 2016 des Raufhandels und der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten.

Obergericht wies Befragung von Zeugen ab

Gegen dieses Urteil führte unser Klient Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht in Lausanne und beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Er rügte insbesondere, dass die Befragungen von sieben Personen als Zeugen vom Obergericht mit der Behauptung abgewiesen worden waren, diese Zeugen würden ohnehin zu seinen Gunsten aussagen. Selbst unter Berücksichtigung der durch diese Personen im Januar 2016 abgegebenen «eidesstattlichen Erklärungen» würde sich zudem nichts am Beweisergebnis ändern.

Das Bundesgericht sah dies anders als das Obergericht und rügte, dass im ganzen Verfahren keine Personen einvernommen worden waren, die nicht selber an der Rauferei beteiligt waren. Dies aber hatte unser Klient vor Obergericht verlangt. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil vom 27. März 2017 zum Schluss, dass das Obergericht diese Beweisanträge nicht hatte ablehnen dürfen, ohne den Anspruch unseres Klienten auf rechtliches Gehör zu verletzten. Nachzulesen in 6B_434/2016.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde unseres Klienten gut und wies das Obergericht des Kantons Aargau an, den Sachverhalt umfassend neu zu würdigen und die beantragten Befragungen durchzuführen.

Zeugen an zweiter Verhandlung befragt

Am 30. August 2017 fand die zweite Verhandlung vor Obergericht statt. Es wurden vier der sieben Zeugen befragt, die im Januar 2016 die «eidesstattlichen Erklärungen» abgegeben hatten. Der Vorsitzende erklärte in der mündlichen Urteilsbegründung wörtlich, er sei froh, dass das Bundesgericht ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass diese Zeugen zu befragen seien, und sprach unseren Klienten von Schuld und Strafe frei.

Beinahe acht Jahre haben sich die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau mit dieser Rauferei befasst und ohne die «eingereichten eidesstattlichen Erklärungen» wäre es nie zu einer Befragung der Entlastungszeugen gekommen. Davon sind wir überzeugt.

In einem Straffall wegen Vermögensdelikten haben wir ebenfalls unter Verwendung von vier «eidesstattlichen Erklärungen» und weiteren Beweismitteln am 31. Januar 2018 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Diese Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2017. Erneut wird vom Bundesgericht verlangt, dass der Entscheid zurückgewiesen und die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichts des Kantons Zürich wegen Willkür kassiert wird.

Autorin: Susanne Pälmke

Susanne Pälmke, lic. iur. Uni Zürich, Rechtsanwältin in Walchwil/Zug, KÜNG & PÄLMKE Rechtsanwälte, war 12 Jahre Staatsanwältin des Bundes in Bern im Bereich Internationale Rechtshilfe und Wirtschaftskriminalität und 3½ Jahre Staatsanwältin für Wirtschaftsdelikte der Kantone NW, OW und UR. Seit 2015 ist sie als Rechtsanwältin tätig mit Fokussierung auf Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Internationale Rechtshilfe und Zivilrecht und lehrt an der FHNW Brugg/Windisch Recht im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen. Während ihrer beruflichen Tätigkeit absolvierte sie die Zusatzqualifikationen LL.M. (San Diego/USA) und MAS Economic Crime Investigation (Luzern) und ist als Certified Fraud Examiner Mitglied des ACFE (USA). Sie ist Gründungsmitglied der Schweizer Expertenvereinigung «Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität» und hat während der ersten 10 Jahre deren Weiterbildungsveranstaltung in Bern organisiert und moderiert.

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