26. Januar 2026
Mit der Revision des Geldwäschereigesetzes werden in der zweiten Hälfte des Jahres 2026 neue organisatorische Pflichten zur Verhinderung von Sanktionsverstössen nach dem Embargogesetz eingeführt. Finanzintermediäre sowie neu unterstellte Beraterinnen und Berater müssen geeignete Massnahmen treffen, um Umgehungen und Verletzungen von Sanktionen zu verhindern. Diese Konvergenz von AML (Anti-Money Laundering) und Sanctions Compliance markiert einen Paradigmenwechsel: Sanktionen werden ausdrücklich Teil der geldwäschereirechtlichen Prävention. Wie sind die Neuerungen einzuordnen und was sind die praktischen Auswirkungen?
Von Daniel S. Weber und Theresa Hilbe
Die eidgenössischen Räte haben am 26. September 2025 das Gesetz über die Transparenz von juristischen Personen und die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten (TJPG) sowie die Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) verabschiedet, wobei die Referendumsfrist am 15. Januar 2026 abgelaufen ist. Die Vorlage soll die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung weiter stärken. Gemäss Bundesrat ist das Inkrafttreten der Vorlage für die zweite Hälfte des Jahres 2026 vorgesehen. Damit ist sichergestellt, dass diese Massnahmen im Rahmen des anstehenden Länderexamens der Schweiz durch die Financial Action Task Force (FATF) berücksichtigt werden können.
Während sich das allgemeine Interesse insbesondere auf die Unterstellung der beratenden Berufe und die Einführung des Transparenzregisters fokussiert, enthält die Vorlage auch neue Pflichten im Bereich Sanktionen. Es werden im Geldwäschereigesetz neue Massnahmen gegen die Umgehung oder Verletzung von Sanktionen gemäss Embargogesetz eingeführt:
Hintergrund dieser Ergänzungen im Geldwäschereigesetz ist die Umsetzung der revidierten FATF-Empfehlung 1. Die Zweckerweiterung im GwG erscheint – insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 4 FINMAG (Ziele der Finanzmarktaufsicht) – als sachfremd und unzweckmässig, sind doch Finanzinstitute bereits heute zu einer strengen Sanctions Compliance verpflichtet. Es stellen sich auch Abgrenzungsfragen und Kompetenzkonflikte. Die Massnahmen treffen sodann nur Personen, die dem GwG unterstellt sind, nicht aber z.B. Unternehmen in der Industrie. Sie stellen somit embargorechtliche Sonderpflichten für die Finanzbranche dar.
Die neuen Bestimmungen sollen gemäss Bundesrat einerseits der erhöhten Rechtssicherheit dienen. Durch neu vorgesehene Präventivpflichten im Bereich der Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz können Finanzintermediäre sowie Beraterinnen und Berater verpflichtet werden, zusätzliche organisatorische Massnahmen von Sanktionsverletzungen bzw. -umgehungen zu implementieren. Die Einführung der Massnahmen im Bereich Sanktionen soll damit der Risikoentwicklung in diesem Bereich Rechnung tragen (vgl. zu den Risiken sogleich nachstehend).
Andererseits sind die neuen Massnahmen auch in einem breiteren Kontext zu sehen. In den letzten Jahren liess sich ein Trend der Konvergenz von AML und Sanctions Compliance beobachten. Ausdruck dieses Trends ist etwa, dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Embargogesetz «schwere Fälle» von Sanktionsverstössen als Verbrechen qualifizieren und demnach taugliche Vortaten für Geldwäscherei darstellen. Mit der Qualifikation als Verbrechen wird für Finanzintermediäre – und neu auch für Beraterinnen und Berater – eine Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ausgelöst. Solche Sanktionsverstösse müssen allerdings zuerst erkannt werden, wobei entsprechende organisatorische Massnahmen unterstützen sollen.
Im November 2025 publizierte die FINMA ihren jährlichen Risikomonitor. Sie identifizierte neun Hauptrisiken, darunter – wie bereits in den Vorjahren – explizit Sanktionen. Der Risikomonitor hält fest:
«Besonders im Kontext der Russlandsanktionen, damit verbundener US-Sekundärsanktionen und ihrer allfälligen Ausweitung haben sich die Rechts- und Reputationsrisiken deutlich verschärft.»
Finanzinstitute sind gehalten, sämtliche sanktionsbezogenen Risiken systematisch zu identifizieren, angemessen zu begrenzen und laufend zu überwachen. Besonders ausgeprägt sind gemäss FINMA die Risiken im Bereich der Handelsbeschränkungen. Für bestimmte Güterkategorien, insbesondere Rüstungs- und Dual-Use-Güter, bestehen weitreichende Verbote, die sich nicht nur auf den Handel mit sanktionierten Staaten beziehen, sondern auch auf damit zusammenhängende Finanzdienstleistungen bzw. der Gewährung von Finanzmitteln. Diese Beschränkungen greifen unabhängig davon, ob die Dienstleistungen direkt für sanktionierte Länder oder für Kundinnen und Kunden mit Sitz in Drittstaaten erbracht werden.
Angesichts der bestehenden sowie potenziell zusätzlichen Sanktionen bleibt die Risikolage insbesondere im Zusammenhang mit Russland, Iran und Nordkorea angespannt. Dies schliesst auch US-Sekundärsanktionen ein, die darauf abzielen, ausserhalb der USA ansässige Marktteilnehmer von Geschäftsbeziehungen mit von den USA sanktionierten Personen oder Unternehmen abzuhalten und damit zusätzliche rechtliche und reputationsbezogene Risiken zu begründen.
Im Zusammenhang mit den Russlandsanktionen nimmt die FINMA deshalb bei exponierten Instituten gezielte Vor-Ort-Kontrollen und Abklärungen im Sanktionsmanagement vor.
Finanzinstitute sind – wie auch andere Unternehmen – bereits heute verpflichtet, die vom Bundesrat erlassenen Zwangsmassnahmen umzusetzen. Sie müssen sich laufend über die geltenden Sanktionen informieren und die entsprechenden Zwangsmassnahmen sowie Meldepflichten umgehend umsetzen.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann kontrollieren, ob diese Zwangsmassnahmen eingehalten werden, und ein Verfahren gegen ein Institut einleiten, das gegen eine kommerzielle oder finanzielle Sanktion verstossen hat. Hingegen sind weder die Art und Weise, wie ein Finanzinstitut organisiert sein muss, noch das erforderliche Mass an Sorgfalt im Embargogesetz ausdrücklich definiert. Das Embargogesetz verpflichtet die Finanzintermediäre auch nicht direkt, ihre Risiken im Zusammenhang mit der Verletzung oder Umgehung von Sanktionen zu analysieren, eine Risikopolitik festzulegen oder ihre Mitarbeitenden in diesem Bereich zu schulen. Die organisatorischen Massnahmen sind demnach grundsätzlich nicht direkt Gegenstand der durch das SECO durchgeführten Kontrollen bzw. deren Durchsetzung. Es besteht keine (laufende und präventive) Aufsicht wie im Finanzmarkt.
Die FINMA überwacht bereits heute im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Organisationsvorschriften (Art. 3 Abs. 2 lit. a BankG; Art. 9 FINIG) das Risikomanagement in Bezug auf Sanktionen (inkl. ausländischer Sanktionen). Diese Vorschriften verlangen, dass die beaufsichtigten Finanzinstitute alle Risiken, einschliesslich Rechts- und Reputationsrisiken im Bereich Sanktionen, angemessen erfassen, begrenzen und überwachen sowie diesbezüglich ein wirksames internes Kontrollsystem einrichten. Dies schliesst nicht nur die strikte Einhaltung der Sanktionen, sondern auch die Begrenzung der Risiken im Zusammenhang mit der Missachtung oder Umgehung von ausländischen Sanktionen ein. In diesem Zusammenhang führt die FINMA gemäss ihren Geschäftsberichten regelmässig Vor-Ort-Kontrollen durch, um zu prüfen, ob die organisatorischen Massnahmen (z. B. interne Regelungen, Weisungen) in Bezug auf Sanktionen von den beaufsichtigten Finanzinstituten befolgt werden. Da diese Vor-Ort-Kontrollen den Schnittstellenbereich von Finanzmarktrecht und Embargogesetz betreffen, erfolgen sie jeweils in enger Abstimmung mit dem SECO.
Die FINMA konnte bislang solche Prüfungen nur bei den ihr unterstellten Instituten durchführen, nicht aber bei anderen Finanzintermediären oder Beraterinnen und Beratern. Angesichts des internationalen Kontextes sowie der Bedeutung des Schweizer Finanzplatzes wird von den Finanzintermediären erwartet, dass sie bei der Umsetzung von organisatorischen Massnahmen mit grösster Sorgfalt vorgehen, um die mit Sanktionen verbundenen Risiken zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen.
Bundesrat und Parlament wollten vor diesem Hintergrund die Prävention verstärken und die Massnahmen präzisieren, die im Finanzsektor im Bereich Sanctions Complianceergriffen werden müssen. Die Vorlage sieht daher wie eingangs erwähnt eine Anpassung des GwG vor, mit der die Pflicht der Finanzintermediäre präzisiert wird, organisatorische Massnahmen zu ergreifen, um Verstösse gegen Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz zu verhindern. Diese Pflicht gilt auch für Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG sowie für Beraterinnen und Berater, die neu dem GwG unterstellt sind.
Diese neue Pflicht beinhaltet insbesondere die Erstellung einer Risikoanalyse in Bezug auf Sanktionen, einschliesslich solcher im Zusammenhang mit der Proliferationsfinanzierung. Zu diesem Zweck sind die mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Risiken zu analysieren und interne Massnahmen vorzusehen, die im Hinblick auf diese Risiken erforderlich sind. Zu den organisatorischen Massnahmen zählt insbesondere die Pflicht zur Einführung interner Weisungen. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Errichtung eines Systems, gegebenenfalls eines Informatiksystems, das in Abhängigkeit von Grösse und Geschäftsaktivität das Screening von Geschäftsbeziehungen, Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie Begünstigten von Transaktionen im Hinblick auf Sanktionen sicherstellt. Die entsprechende Risikoanalyse ist in regelmässigen Abständen durchzuführen und kann in die Analyse der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken integriert werden.
Die Gesetzesanpassung trägt den neuen Anforderungen der überarbeiteten FATF-Empfehlung 1 Rechnung und geht in dieselbe Richtung wie der Entwurf der EU-Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Dieser verpflichtet ebenfalls alle Personen, die den Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei unterliegen, die notwendigen Massnahmen zum Risikomanagement und zur Risikoreduktion einer Umgehung oder Nichtanwendung der von der EU verhängten finanziellen Sanktionen zu ergreifen.
Das revidierte GwG präzisiert somit die Pflicht von Finanzintermediären sowie von Beraterinnen und Beratern, diejenigen organisatorischen Massnahmen zu ergreifen, die zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung von Risiken im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz erforderlich sind. Die Einhaltung dieser Pflicht wird durch die zuständigen Aufsichtsbehörden, d.h. FINMA, SROs und SECO, überwacht. Das SECO ist auch weiterhin alleine für die Durchführung, Auslegung und Überwachung des Vollzugs der Sanktionsverordnungen sowie Untersuchung und Beurteilung von Verstössen zuständig.
In der Praxis führt die Integration der Sanctions Compliance in das GwG dazu, dass Finanzintermediäre und unterstellte Beraterinnen und Berater sanktionsrechtliche Anforderungen systematisch in ihre geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten integrieren müssen. Zentral sind dabei:
Die neuen Massnahmen werden in der Praxis noch verschiedene Umsetzungs- und Koordinationsfragen aufwerfen. Einerseits muss die Koordination zwischen FINMA und SECO sichergesellt werden. Anderseits stellen sich im Zusammenhang mit Art. 271 StGB Fragen hinsichtlich der Übermittlung von Daten an ausländische Behörden: Während im Zusammenhang mit geldwäschereirechtlich relevanten Informationen gestützt auf Artikel 42c FINMAG eine direkte Übermittlung an ausländische Behörden möglich ist, bedarf es im Zusammenhang mit sanktionsrechtlich relevanten Informationen aufgrund von Art. 271 StGB einer Ausnahmebewilligung des SECO. Durch die Verankerung der Sanktionsthematik im GwG dürfte der Anwendungsbereich von Art. 42c FINMAG eröffnet sein, was die Zulässigkeit von Direktübermittlungen zur Folge hätte.
Die Revision des Geldwäschereigesetzes markiert einen Paradigmenwechsel: Sanktionen werden ausdrücklich Teil der geldwäschereirechtlichen Prävention. Damit wird ein seit Jahren beobachtbarer Trend regulatorisch verdichtet – die Konvergenz von AML und Sanctions Compliance. Inhaltlich bleibt abzuwarten, inwieweit sich die neuen Pflichten von den bereits bestehenden aufsichtsrechtlichen Risikomanagementanforderungen unterscheiden werden. Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater sind daher gut beraten, ihre bestehendes Dispositiv im Bereich Sanctions und AML kritisch zu überprüfen und fortlaufend weiterzuentwickeln.
Der nächste Beitrag auf dem Blog Economic Crime erscheint am 16. Februar 2026.
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