4. Mai 2026
Mit der durch den Gesetzgeber am 26. September 2025 verabschiedeten Revision des Schweizer Geldwäschereigesetzes (GwG) werden erstmals bestimmte Beratungstätigkeiten dem GwG unterstellt; darunter auch anwaltliche Tätigkeiten, sofern sie berufsmässig und transaktionsbezogen erfolgen. Welche Tätigkeiten können zu einer Unterstellung führen und welche konkreten Pflichten müssen die Beraterinnen und Berater bei einer Unterstellung umsetzen?
von Lea Ruckstuhl
Die GwG-Revision setzt internationale Vorgaben der FATF um, welche empfehlen, auch nichtfinanzielle Berufe und Tätigkeiten («designated non-financial businesses and professions/DNFBPs») in das Geldwäschereibekämpfungsdispositiv einzubeziehen, sofern mit diesen Tätigkeiten ein erhöhtes Missbrauchsrisiko einhergeht (FATF Empfehlung Nr. 22 und 23).
Die GwG-Revision führt zu einem Paradigmenwechsel in der Geldwäschereigesetzgebung: Erfasst werden erstmals bestimmte, vorgelagerte Tätigkeiten („Gatekeeper“-Funktionen), auch wenn die beratende Person nicht zwingend selbst über Vermögenswerte verfügt und somit kein klassischer Finanzintermediär ist oder ein Händler, welcher Bargeld über CHF 100’000.- annimmt (Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. b GwG).
Als Beraterinnen und Berater im Sinne des rev. GwG gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen (inkl. Mittelbeschaffung) im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken (Art. 2 Abs. 3bis nGwG):
Die Beraterinnen und Berater werden dem GwG nicht generell und für ihre gesamte Tätigkeit unterstellt, sondern nur wenn sie für ihre Klientinnen und Klienten berufsmässig an den vorgenannten Tätigkeiten mitwirken (BBl 2024 1607, S. 162).
Weil die Unterstellung an die jeweilige Mitwirkung anknüpft, kann z.B. bei einer Immobilientransaktion mehr als eine Person als Beraterin/Berater im Sinne des GwG unterstellt sein. Beispielsweise können parallel (je nach Aufgabenverteilung) eine Anwaltskanzlei (Transaktionsstrukturierung/Vertragsentwürfe), ein Notariat (Vorbereitung/Beurkundung/Abwicklung), ein Treuhand- oder Beratungsunternehmen (Strukturierung/Finanzierungsorganisation) oder weitere spezialisierte Dienstleister unterstellt sein. Jede beteiligte Stelle, welche die Qualifikation als Beraterin/Berater erfüllt, muss die Unterstellung für ihr eigenes Mandat prüfen, gegebenenfalls über einen SRO-Anschluss verfügen sowie im konkreten Fall die GwG‑Pflichten (Identifizierung, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Abklärung des Hintergrunds und des Zwecks des Geschäfts) erfüllen.
Die Mitwirkung ist transaktionsbezogen zu verstehen: Unterstellt ist nicht jede gesellschafts- oder immobilienrechtliche Beratung, sondern einzig die Mitwirkung bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit einem der genannten Rechtsvorgänge. Die Beratung muss einen kausalen Beitrag zur finanziellen Transaktion darstellen. Rein abstrakte Abklärungen ohne erkennbaren Bezug zu einem konkreten Rechtsvorgang sind nicht erfasst (vgl. auch Kern/Nagel, S. 128). Als Mitwirkung gelten namentlich auch die Ausarbeitung transaktionsbezogener Dokumente, die Vornahme von Registerhandlungen sowie organisatorische Schritte, ohne die die Transaktion typischerweise nicht umgesetzt würde (z. B. Mitwirkung an der Eröffnung einer Bankbeziehung im Transaktionskontext). Die Unterstellung kann – sobald das Geschäft hinreichend konkret ist – bereits mit der Mandatsannahme einsetzen; ein erstes rein orientierendes Gespräch ohne erkennbaren Transaktionsbezug genügt in der Regel nicht.
Berufsmässigkeit: Die Unterstellung unter das GwG setzt eine berufsmässig ausgeübte Tätigkeit voraus. Die Kriterien werden in Art. 7 f. GwV aufgeführt. Bis anhin wird für die Bestimmung der Berufsmässigkeit an Schwellenwerten bzw. zahlenmässig bestimmten Kriterien angeknüpft (z.B. jährlicher Bruttoerlös von CHF 50’000.-). Der Entwurf der Geldwäschereiverordnung (GwV) stellt für die berufsmässige Ausübung der Beratungstätigkeit jedoch neu darauf ab, ob eine selbstständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Der Erläuterungsbericht lässt den Begriff sehr unbestimmt und es ist unklar, ob es für eine GwG-Unterstellung ausreichend sein könnte, dass entsprechende Beratungsdienstleistungen beworben werden (z.B. Praxisgruppen/Marketing in den Bereichen M&A, Banking & Finance, Immobilien, Private Clients/Family Offices).
Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von den praxistauglichen Schwellenwerten zur Bestimmung der Berufsmässigkeit im Bereich der Beratungsdienstleistungen abzuweichen ist. Im Gegenteil: Weil bereits der Begriff der Tätigkeit als Beraterin/Berater sehr weit gefasst ist, ist es umso wichtiger, dass eine klare Begrenzung durch die Kriterien der Berufsmässigkeit erfolgt.
Vom Geltungsbereich ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. f nGwG Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, soweit sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren ausüben (inkl. Vertretung sowie Beratung zur Vorbereitung/Durchführung von Verfahren, Sachverhaltsabklärung und Durchsetzung der Ergebnisse).
Daneben bestehen weitere risikobasierte Ausnahmen, u.a. für Transaktionen im Zusammenhang mit Grundstücken und Rechtseinheiten infolge Familien-, Ehe- und Ehegüterrecht, Erbrecht oder Schenkung (Art. 4ter Bst. a nGwG), bei Übertragung von Grundstücken und Rechtseinheiten mit einem Wert unter CHF 5 Mio. bei vollständiger Zahlungsabwicklung über beaufsichtigte Finanzintermediäre (Art. 4ter Bst. b nGwG), bei Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und für operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz (Art. 4ter Bst. f nGwG) sowie für reine Beurkundung ohne akzessorische Beratung (Art. 4ter Bst. h nGwG).
Die Aufsicht über Beraterinnen und Berater erfolgt grundsätzlich über die SRO. Für Anwältinnen/Anwälte und Notarinnen/Notare enthält das GwG spezifische Regeln zur Wahrung des Berufsgeheimnisses: GwG-Kontrollen müssen durch entsprechend qualifizierte Berufskolleginnen/-kollegen erfolgen (Art. 18a Abs. 1 nGwG). Grundsätzlich erfolgt die Überprüfung ohne Zugriff auf geheimnisgeschützte Informationen. Ein Dossiereinblick kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn objektive Anhaltspunkte für Sorgfaltspflichtverletzungen vorliegen, dies für die Kontrolle zwingend erforderlich ist und die Beraterin/der Berater vom Klienten oder einem Gericht vom Berufsgeheimnis entbunden wurde (Art. 18a Abs. 3 nGwG). Praktisch ist die Kontrolle zweistufig angelegt: zunächst erfolgt grundsätzlich eine System-/Organisationsprüfung ohne Dossiereinsicht. Ein Zugriff auf geheimnisgeschützte Informationen ist nur ausnahmsweise bei konkreten Hinweisen auf Sorgfaltspflichtverletzungen und nach Entbindung vom Berufsgeheimnis möglich. Die Selbstregulierungsorganisationen legen die objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sorgfaltspflichtverletzungen fest.
Beraterinnen und Berater müssen einen Verdacht an die MROS melden, wenn sie wissen oder aufgrund eines begründeten Verdachts vermuten, dass das von einer Kundin oder einem Kunden geplante Geschäft oder die Dienstleistung mit unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten in Zusammenhang steht. Für Anwältinnen/Anwälte und Notarinnen/Notare gilt die Meldepflicht jedoch nur, wenn sie eine Finanztransaktion im Namen oder für Rechnung einer Kundin/eines Kunden ausführen und die Informationen nicht dem Berufsgeheimnis unterliegen (Art. 9 Abs. 2 nGwG). Damit unterstehen rein beratende Anwältinnen und Anwälte, die keine Finanztransaktionen im Namen/auf Rechnung der Klientschaft ausführen (insb. ohne Entgegennahme fremder Vermögenswerte), keiner Meldepflicht.
Die GwG-Revision führt zu einer gezielten Unterstellung transaktionsnaher Beratung. Für Anwaltskanzleien liegt der Schwerpunkt in der sauberen Mandatsabgrenzung sowie in der Implementierung eines KYC-/Dokumentations-Setups. Unabhängig davon, ob das Inkrafttreten, welches ursprünglich auf Juli 2026 vorgesehen war, auf Herbst 2026 verschoben wird, müssen sich Kanzleien gezielt mit der GwG-Revision auseinandersetzen und die notwendigen Massnahmen rasch umsetzen: Spätestens innerhalb von zwei Monaten seit Inkrafttreten muss der erforderliche SRO-Anschluss bestehen. Es bleibt zu hoffen, dass der Begriff der Berufsmässigkeit in der GwV noch weiter konkretisiert wird; andernfalls werden sehr viele Anwältinnen und Anwälte zur Sicherheit einen SRO-Anschluss benötigen.
Quellenangaben:
Kommentare
0 Kommentare
Danke für Ihren Kommentar, wir prüfen dies gerne.