26. Oktober 2026
Governance, Risk & Compliance,
International steigt der Druck auf Finanzinstitute, wie die jüngst von der FINMA angeordnete Liquidation einer Schweizer Bank zeigt. Wie läuft ein Enforcementverfahren ab, welches im Extremfall bis zum Bewilligungsentzug führen kann, welche Handlungsoptionen haben betroffene Institute und was ist der strategische Nutzen einer proaktiven Remediation?
von Dr. Simone Nadelhofer & Valentino Berger
FINMA schliesst eine Schweizer Bank!
So oder ähnlich lauteten im Frühjahr 2026 die Schlagzeilen verschiedener Medien zur angeordneten Liquidation eines Schweizer Finanzinstituts.
Die Massnahme markierte den Endpunkt eines Enforcementverfahrens der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Wodurch wird ein solches Verfahren ausgelöst und wie läuft es in der Praxis ab? Der vorliegende Beitrag formuliert praktische Handlungsempfehlungen für betroffene Institute sowie deren Organe – mit besonderem Fokus auf eine zentrale Massnahme der Stärkung der eigenen Verfahrensposition: Self-Remediation, d.h. die aus eigener Initiative ergriffenen Massnahmen zur Behebung von Compliance-Verstössen und organisatorischen Mängeln, einschliesslich der Analyse ihrer Ursachen und der Verhinderung künftiger Verstösse.
Ein Enforcementverfahren der FINMA richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMAG und subsidiär nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG. Es durchläuft typischerweise folgende Phasen (Die Punkte 4 und 5 werden in diesem Beitrag nicht beleuchtet):
Die Eröffnung eines Enforcementverfahrens setzt voraus, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegen.
Entsprechende Hinweise erreichen die FINMA über unterschiedliche Kanäle:
Der amtshilfeweise Informationsaustausch ist keine Einbahnstrasse: Die FINMA teilt aufsichtsrechtlich relevante Erkenntnisse spiegelbildlich auch aktiv mit nationalen und ausländischen Partnerbehörden (Art. 42 ff. FINMAG).
Hinreichende Verdachtsmomente ergeben sich häufig aus übergeordneten Governance- und Compliance-Defiziten, namentlich bei schweren Verletzungen geldwäschereirechtlicher Sorgfaltspflichten. Konkret zeigen sie sich beispielsweise in unzureichend kontrollierten Geschäftsbeziehungen zu Hochrisikokunden – insbesondere zu politisch exponierten Personen (PEP) – sowie in operativen Mängeln bei der Transaktionsüberwachung, dem Kreditrisikomanagement, der Risikoklassifizierung bei Risikoländerbezug oder der Sanktions-Compliance.
Liegen hinreichende Verdachtsmomente vor, informiert die FINMA das betroffene Institut über die Einleitung von Vorabklärungen. Diese dienen der Behörde als Entscheidungsgrundlage dafür, ob formell ein Enforcementverfahren eröffnet werden soll.
Im Rahmen dieser Vorabklärungen prüft die FINMA Hinweise auf mögliche Finanzmarktverstösse formlos. Neben Auskunftsersuchen an Dritte sowie Amts- und Rechtshilfegesuchen steht die Beschaffung von Unterlagen direkt beim betroffenen Institut im Zentrum. In der Praxis geschieht dies regelmässig über äusserst umfangreiche und detaillierte Fragekataloge. Beaufsichtigte Institute sind gemäss Art. 29 FINMAG bereits in diesem informellen Stadium zur Mitwirkung verpflichtet.
Gestützt auf die Ergebnisse der Vorabklärung entscheidet die FINMA, ob sie ein Enforcementverfahren eröffnet. Mit der Eröffnungsverfügung gemäss Art. 30 FINMAG umschreibt sie den Gegenstand der Untersuchung und die zu prüfenden aufsichtsrechtlichen Sachverhalte. Zeitgleich kann die FINMA einschneidende vorsorgliche Massnahmen anordnen, wie beispielsweise ein Verbot der Neuaufnahme bestimmter Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken gemäss Art. 13 Abs. 2 GwV-FINMA. Diese vorsorglichen Massnahmen greifen meist tief in die Geschäftstätigkeit des Instituts ein. Deren Umsetzung wird zudem durch die Untersuchungsbeauftragte während des Enforcementverfahrens regelmässig geprüft. Daher müssen die Implementierung dieser Massnahmen und damit zusammenhängende Kontrollen äusserst sorgfältig wahrgenommen werden.
Während der Durchführung des Verfahrens bedient sich die FINMA diverser Untersuchungsmittel. Sie stützt sich dabei auf die Auskunftspflicht gemäss Art. 29 FINMAG, Amts- und Rechtshilfe sowie sämtliche Mittel des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVG. Dazu gehören namentlich die Edition relevanter Unterlagen, die Einholung von Auskünften, die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen sowie umfassende Einvernahmen. Dabei ist zu beachten, dass die Auskunftspflicht gemäss Art. 29 FINMAG nicht nur das Institut selbst betreffen kann, sondern insbesondere auch involvierte Individuen – wie Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, weitere Organe sowie qualifiziert beteiligte Aktionäre.
Um die Vollständigkeit der herausgegebenen Informationen sicherzustellen, verlangt die FINMA regelmässig Vollständigkeitserklärungen. Werden vorsätzlich oder fahrlässig falsche Erklärungen abgegeben, riskieren die Institute oder die ausstellenden Personen eine Strafverfolgung wegen einer Verletzung von Art. 45 FINMAG.
Ein zentrales und einschneidendes Instrument der FINMA ist die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten gemäss Art. 36 FINMAG. Dieser hat ausserordentlich weitgehende Auskunfts- und Einsichtsrechte entsprechend dem von der FINMA verfügten Umfang des Mandates. Zum Untersuchungsbericht erhält das betroffene Institut im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme.
Gestützt auf dieses Beweisergebnis erlässt die FINMA eine Endverfügung mit den entsprechenden Massnahmen.
Der Massnahmenkatalog reicht von der Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes gemäss Art. 31 FINMAG über die Veröffentlichung der Verfügung gemäss Art. 34 FINMAG («Naming and Shaming«, wie in einem Fall im Herbst 2026 ausführlich geschehen) bis hin zur regelmässig verfügten Gewinneinziehung gestützt auf Art. 35 FINMAG oder – als ultima ratio – zum Entzug der Bewilligung mit anschliessender Liquidation gemäss Art. 37 FINMAG (so zuletzt im Frühjahr 2026 geschehen).
Häufig folgen nachgelagert weitere Enforcementverfahren gegen die betroffenen Individuen. Ihnen drohen dabei insbesondere Berufs- und Tätigkeitsverbote gemäss Art. 33 und 33a FINMAG («Gewährsentzug«).
Zusätzlich erstattet die FINMA Strafanzeigen bei den zuständigen Strafbehörden, wenn sie ein strafbares Verhalten des Instituts oder einzelner Individuen feststellt. Dabei stehen unter anderem Vorwürfe wegen Verletzungen der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG oder Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB in Verbindung mit Art. 102 StGB im Raum.
Enforcementverfahren und die damit verbundene, öffentliche Berichterstattung stellen beaufsichtigte Institute und deren Organe vor grosse praktische Herausforderungen. Ihre Bewältigung bindet regelmässig erhebliche finanzielle und personelle Ressourcen und bedeutet für die betroffenen Individuen zudem eine spürbare persönliche Belastung.
Bereits von Beginn an erfordert das Verfahren ein stringentes Fallmanagement. Aufgrund der hohen Dichte und Komplexität der Fragestellungen sowie der umfangreichen Datenaufbereitung müssen Betroffene und ihre Rechtsvertretung frühzeitig adäquate Ressourcen bereitstellen.
Eine zentrale Herausforderung liegt auf dem schmalen Grat zwischen Kooperation und der Wahrung der eigenen Rechtsposition. Aufgrund möglicherweise folgender Enforcementverfahren gegen Individuen können bereits in einem frühen Stadium Interessenkonflikte bestehen – namentlich bei der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsbeauftragten. Während Institute und Organe nach Art. 29 FINMAG einer aufsichtsrechtlichen Mitwirkungspflicht unterliegen, gilt es parallel, die eigene Rechtsposition wirksam zu vertreten. Dieser Mittelweg ist stark einzelfallabhängig und verlangt eine präzise strategische Evaluation. Betroffene müssen frühzeitig bedenken, dass aufsichtsrechtliche Verfahren erhebliche Folgen nach sich ziehen können, wie etwa Berufsverbote oder Strafverfahren. Auskünfte und Unterlagen, die unter aufsichtsrechtlichem Zwang herausgegeben wurden, können unter Umständen ihren Weg in Strafverfahren finden, weshalb Fragen der strafprozessualen Verwertbarkeit frühzeitig zu prüfen sind.
Ebenso sollte eine umfassende Remediation unverzüglich an die Hand genommen werden, im Idealfall bereits vor Eröffnung eines Enforcementverfahrens. Durch die frühzeitige Behebung identifizierter Mängel und die Anpassung interner Prozesse wird nicht nur das Risikomanagement- und Compliance-Framework nachhaltig gestärkt, sondern auch die eigene Position im Verfahren entscheidend verbessert, da eine vollständige Mängelbehebung behördliche Massnahmen im Endentscheid ganz oder teilweise erübrigen oder mildern kann.
Diese positiven Effekte einer eigeninitiativen Mängelbehebung («Self-Remediation») hielt das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-5862/2024 vom 16. Juni 2026 fest (die FINMA kündigte an, gegen den Entscheid Beschwerde zu erheben). Gemäss dem Gericht könne eine Self-Remediation die Erforderlichkeit aufsichtsrechtlicher Massnahmen unmittelbar entfallen lassen.
Massgeblich für die Beurteilung, ob Wiederherstellungsmassnahmen erforderlich sind, ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses. Die FINMA darf nicht auf Jahre zurückliegende Missstände abstellen, ohne zwischenzeitliche Sachverhaltsänderungen zu würdigen. Sind die Mängel bei Verfügungserlass behoben, fehlt es an der Erforderlichkeit staatlicher Massnahmen. Die Anordnung zusätzlicher Betriebsauflagen verletzt in diesem Fall das Verhältnismässigkeitsprinzip. Sind die implementierten Kontroll- und Überwachungssysteme konzeptionell zweckmässig und angemessen, begründet das Übergehen dieser Erkenntnisse eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Hat ein beaufsichtigtes Institut festgestellte Mängel eigeninitiativ – insbesondere vor Eröffnung des eigentlichen Aufsichtsverfahrens – behoben, muss die FINMA dies berücksichtigen. Ein proaktiv eingeleiteter Behebungsprozess zeugt damit von einer funktionierenden Compliance-Kultur und dem Willen zu rechtskonformem Verhalten.
Angesichts der verschärften Aufsichtspraxis der FINMA und der wachsenden Regulierungsdichte – etwa durch neue Pflichten im GwG zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen – dürfte die Zahl der Enforcementverfahren weiter steigen. Die materielle und verfahrensrechtliche Komplexität verlangt von Instituten und ihren Organen eine vorausschauende Vorbereitung sowie eine strukturierte Verfahrensführung. Eine proaktive Self-Remediation gewinnt dabei an Bedeutung, da Institute damit potenziellen Massnahmen frühzeitig begegnen und den negativen Folgen eines Enforcementverfahrens entgegenwirken können.
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