17. August 2026

Allgemein,

Geldwäscherei

Wenn mangelnde Compliance Banken zu Fall bringt

Die FINMA liquidierte die MBaer Merchant Bank wegen gravierender Mängel bei der Geldwäschereiprävention. Doch was sagt dieser Fall über die Rolle von Compliance, Risikomanagement und internationalem Regulierungsdruck im heutigen Finanzsystem?

Wenn mangelnde Compliance Banken zu Fall bringt

von Mona Fahmy

Ende Februar 2026 entzog die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA der MBaer Merchant Bank AG die Banklizenz und ordnete ihre Liquidation an. Der Entscheid wurde rechtskräftig, nachdem die Bank ihre Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen hatte. Die FINMA begründete den Schritt mit schweren und systematischen Mängeln bei der Bekämpfung von Geldwäscherei sowie beim Umgang mit sanktionierten Kunden.

Der Fall ist interessant, weil er zeigt, wie die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität im Finanzsektor hier über aufsichtsrechtliche Präventionspflichten erfolgt. Im Zentrum stehen Organisations-, Risiko- und Sorgfaltspflichten – nicht die strafrechtliche Verfolgung einzelner Geldwäschereihandlungen.

Sorgfaltspflichten und einwandfreie Geschäftstätigkeit

«Im Zuge ihres Verfahrens stellte die FINMA fest, dass die Bank über kein ausreichendes Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei verfügt und es Kundinnen und Kunden ermöglichte, behördliche Vermögenssperren zu umgehen», steht in der Medienmitteilung der FINMA.

Relevant ist dabei vor allem das Zusammenspiel zweier Regelwerke: Dem Geldwäschereigesetz (GwG) und dem Bankengesetz (BankG).

Finanzintermediäre unterliegen den Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes. Zentral sind u.a. die Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG), die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (Art. 4 GwG), die Besonderen Sorgfaltspflichten (Art. 6 GwG) und die Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäscherei (Art. 9 GwG).

Gleichzeitig verlangt das Bankengesetz, dass Banken eine ordnungsgemässe Organisation gewährleisten. Entscheidend ist die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG).

Wenn diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, kann die FINMA in extremis die Banklizenz entziehen.

Risikobasierter Ansatz im Geldwäschereirecht

Von besonderer Bedeutung ist das Geschäftsmodell der Bank. Gemäss FINMA stammten «98 Prozent der entgegengenommenen Vermögenswerte von Hochrisikokunden».

Ein solches Geschäftsmodell ist grundsätzlich zulässig. Das schweizerische Geldwäschereirecht basiert jedoch auf dem risikobasierten Ansatz. Dieser Ansatz bedeutet: Je höher das Risiko einer Geschäftsbeziehung ist, desto strenger müssen die Abklärungs- und Kontrollmassnahmen sein (Art. 6 GwG – besondere Sorgfaltspflichten).

Demnach müssen Banken insbesondere dann vertiefte Prüfungen durchführen, wenn:

  • Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen ungewöhnlich erscheinen und deren Rechtmässigkeit nicht erkennbar ist;
  • Vermögenswerte vermutlich aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, kriminelle oder terroristische Organisationen darüber verfügen oder sie der Finanzierung des Terrorismus dienen;
  • Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit einem erhöhten Risiko behaftet sind (z. B. komplexe internationale Strukturen, Sanktionen oder geopolitische Risiken);
  • eine Übereinstimmung oder hohe Ähnlichkeit mit von der FINMA an den Finanzintermediär übermittelten Daten über terroristische Aktivitäten festgestellt wird;
  • politisch exponierte Personen beteiligt sind.

Ein risikoreiches Geschäftsmodell ist nur zulässig, wenn die Compliance-Strukturen entsprechend robust sind. Ansonsten wird das Geschäftsmodell selbst zum aufsichtsrechtlichen Problem.

Sanktionsumgehungen als weiterer Vorwurf

Ein weiterer zentraler Punkt betrifft den Umgang der Bank mit sanktionierten Kunden. Nach den Feststellungen der FINMA ermöglichte die unzureichende Organisation der Bank, dass Kunden Sanktionsmassnahmen umgehen konnten.

Das betrifft insbesondere das Embargogesetz, welches die Grundlage für die Umsetzung internationaler Sanktionen in der Schweiz bildet. Der MBaer-Fall zeigt, dass Compliance im Hinblick auf Sanktionen heute faktisch Teil der von einer Bank erwarteten Sorgfaltspflichten darstellt.

In der Praxis müssen Banken daher gleichzeitig prüfen:

  • Geldwäschereirisiken
  • Risiken der Terrorismusfinanzierung
  • Sanktionsrisiken
  • geopolitische Risiken

Dabei reichen die herkömmlichen Abklärungsmethoden hinsichtlich Hochrisikokunden oftmals nicht mehr aus.

Internationale Regulierung und extraterritoriale Wirkung

Unter dem Titel «MBaer Provides Financial Support to Iran and Russia» veröffentlichte das US-Finanzministerium am 26. Februar 2026 eine Pressemitteilung, wonach die Bank vom Financial Crimes Enforcement Network (FinCEN) nach Section 311 des USA PATRIOT Act als “primary money laundering concern” eingestuft werden soll. Damit wäre die Bank vom Zugang zum US-Dollar-Korrespondenzbankensystem ausgeschlossen gewesen. Die US-Massnahme hätte ihre Geschäftstätigkeit weltweit massiv eingeschränkt, wenn nicht sogar verunmöglicht, wie aus einer Notice of Proposed Rulemaking ersichtlich ist. Da die FINMA am 27. Februar 2026 die Information über den Entzug der Bewilligung und die Liquidation veröffentlichte, war dann der praktische Zweck der US-Massnahme überholt.

Der Fall MBaer zeigt: Finanzmarktaufsicht endet längst nicht mehr an Landesgrenzen, wie die Medienmitteilung der FINMA zur FinCEN-Mitteilung zeigt. FINMA und die US-amerikanische FinCEN standen im Fall in Kontakt und tauschten sich auf Grundlage des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und eines bilateralen Memorandum of Understanding aus. Die Vorgänge machen deutlich, wie nationale Aufsichtsbehörden bei grenzüberschreitenden Geldwäscherei- und Sanktionsrisiken zusammenwirken – und wie regulatorischer Druck aus verschiedenen Jurisdiktionen innerhalb kurzer Zeit zusammenkommen kann.

Funktionierende Compliance ist zentral

Der Fall MBaer Merchant Bank zeigt auch, dass die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität im Finanzsektor heute primär über aufsichtsrechtliche Prävention erfolgt. Entscheidend ist weniger der Nachweis einzelner Geldwäschereihandlungen als eine funktionierende Compliance-Organisation gemäss GwG und BankG. Ein risikoreiches Geschäftsmodell ist nur zulässig, wenn die Kontrollmechanismen entsprechend robust sind. Zugleich verdeutlicht der Fall, dass Geldwäscherei-, Sanktions- und geopolitische Risiken zunehmend zusammen betrachtet werden müssen – und dass nationale Aufsicht immer stärker in ein internationales regulatorisches Netzwerk eingebettet ist.

Autorin: Mona Fahmy

Mona Fahmy ist Ökonomin und Absolventin des MAS Economic Crime Investigation. Sie ist Co-Gründerin und Geschäftsführerin der Diraya Intelligence GmbH, Co-Chair der Working Group Whistleblowing bei Ethics and Compliance Switzerland und Vizepräsidentin der Schweizerischen Expertenvereinigung «Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität» SEBWK.

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