22. Februar 2021
Von Dr. Claudia V. Brunner und Susanne Grau
Zur effektiven Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung müssen Vermögensverwalter und Trustees eine ganze Reihe von gesetzlichen Organisationsvorgaben einhalten. Gleichzeitig ist es ihnen gesetzlich gestattet, sich als (einfache) Einzelunternehmen zu organisieren. Führen die neuen Regelungen zu Konflikten?
Laut der Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) hat rund die Hälfte aller Vermögensverwalter weniger als fünf Mitarbeitende. Der Gesetzgeber hält denn auch explizit fest, dass «den teilweise als Einzelunternehmen organisierten Vermögensverwaltern Rechnung zu tragen» und eine «massvolle, branchennahe und flexible Aufsicht» zu etablieren sei. Der Entscheid über die Zulassung des Einzelunternehmens als mögliche Rechtsform für einen Vermögensverwalter oder Trustee erscheint demnach wenig erstaunlich und folgerichtig.
Organisatorische Herausforderungen
Und wie sieht es mit den Organisationsvorgaben aus, denen sich die Vermögensverwalter und Trustees aufgrund des aktuellen Stands der Gesetzgebung bezüglich Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenübersehen?
Nach dem Geldwäschereigesetz müssen die Finanzintermediäre «die [organisatorischen] Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung notwendig sind» treffen und «namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen» sorgen. Konkretisiert werden diese Vorschriften in der Geldwäschereiverordnung-FINMA. Diese ist auch für Vermögensverwalter und Trustees anwendbar. Demnach sind diese verpflichtet,
Aber auch das Finanzinstitutsgesetz enthält organisatorische Vorgaben für die Vermögensverwalter und Trustees. So müssen diese über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen. Damit soll unter anderem die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet werden. Weiter wird ausdrücklich festgehalten, dass die Personen, die Aufgaben des Risikomanagements und der internen Kontrolle wahrnehmen, nicht in die Tätigkeiten eingebunden werden dürfen, die sie überwachen.
Es ist offensichtlich, das Unternehmen mit weniger als fünf Mitarbeitenden auch bei einer «massvollen, branchennahen und flexiblen Aufsicht» vor gewisse Herausforderungen gestellt sind.
Beizug externer Spezialisten
Eine Möglichkeit zur Lösung des Problems liegt im Beizug von externen Spezialisten. Doch welche Bereiche können in einem solchen Fall ausgelagert werden und welche Bereiche sind zwingend intern abzudecken?
Vorgaben dazu finden sich in der Geldwäschereiverordnung-FINMA. Geregelt ist darin insbesondere die Delegation von Sorgfaltspflichten, die Organisation der Geldwäschereifachstelle sowie die Entscheidungskompetenz für die Erstattung von Meldungen.
Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang aber auch die allgemeinen Vorschriften des Finanzinstitutsgesetzes. Demnach dürfen Vermögensverwalter und Trustees eine Aufgabe nur auf Dritte übertragen, wenn diese über die für diese Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Bewilligungen verfügen. Die Auslagerung von Aufgaben des Risikomanagements, der internen Kontrolle sowie der Compliance an eine qualifizierte externe Stelle hält das Gesetz hingegen ausdrücklich fest.
Damit trägt der Gesetzgeber den Gegebenheiten in Klein- und Kleinstunternehmen Rechnung und gibt diesen eine Reihe von Möglichkeiten, um sich mit Dritt-Dienstleistern zu verstärken. Auf diese Weise ist es auch diesen möglich, die organisatorischen Anforderungen zu erfüllen und die entsprechende Lizenz zu erhalten.
Situation in der Praxis
Soweit die Theorie. Und die Praxis? Die Gesetze sind frisch, und die Übergangsfristen für die Lizenzierungen laufen noch. Erfahrungswerte sind entsprechend schwer zu finden. Klar ist, dass die Vermögensverwalter und Trustees nicht den gleichen Regeln unterworfen werden sollen wie die Banken und Versicherungen. Das FINMA Rundschreiben «Outsourcing» ist nicht auf Vermögensverwalter und Trustees anwendbar. Ebenfalls ist klar, dass die Übertragung von wesentlichen Aufgaben auch Risiken bergen kann. Nicht zuletzt auch für die Kunden und Kundinnen. Als Minimalstandard gilt:
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